Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/15#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/15#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/15#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.